Speicherrat e.V. ~ Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Speicherrat“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Der Speicherrat e.V. betreibt und bewirtschaftet das unter Denkmalschutz stehende Gebäude, Kornspeicher und die dazugehörigen Freiflächen. Durch die Betreibung und Bewirtschaftung wird die Gebäudesubstanz erhalten und schrittweise denkmalgerecht saniert. 

die Förderung von Kunst und Kultur

Der Speicherrat e. V. macht die Flächen in und um den Kornspeicher nutzbar und stellt diese, ohne Gewinne zu erwirtschaften, Personen, Organisationen und Projekten zur Verfügung, die im Bereich Kunst und Kultur tätig sind. Der Speicherrat e. V. organisiert und veranstaltet darüber hinaus Ausstellungen und Kunstevents, die der Repräsentation von Kunst und Kultur dienen.  

  § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen. 

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.

 § 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 

die Mitgliederversammlung der Vorstand und 

die Schatzmeister*in.

§  6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: 

dem/der ersten Vorsitzenden 

dem/der zweiten Vorsitzenden 

sowie dem/der dritten Vorsitzenden als Vertreter der Eigentümerin RaRe GmbH. Die RaRe GmbH benennt ihre/ihren Vertreter*in. 

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorsitzenden jeweils allein. 

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. 

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. 

(5) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

§ 7 Vergütung der Mitglieder, Aufwandsersatz

(1) Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüfer*in, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer*in erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 

die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; 

die Wahl der Kassenprüfer*in; 

die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; 

die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands; die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages; 

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. 

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der/die Kandidat* in gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen mit den meisten Stimmen statt. 

(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird. 

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 9 Satzung entsprechend.

Die Satzung wurde beschlossen, in der Gründungsversammlung am 17.08.2022 in Cottbus.

Anschrift

Speicherrat e.V.

Karlstraße 70

03044 Cottbus

Kontakt

www.speicherkultur.org

Vorstand

Mia Zittlau

Florian Echtler

Christoph Lück

Sebastian Hettchen

Konto

Speicherrat e.V.

Sparkasse Spree-Neiße

IBAN: DE58 1805 0000

BIC: WELADED1CBN

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